14. November 2016 Samuel Häberli
Wie sich die Zivilgesellschaft gegen die Eingrenzungen wehrt, welche Sans-Papiers die Bewegungsfreiheit raubt.
Eine Chronologie der Ereignisse aus Sicht der Freiplatzaktion Zürich.
Im Mai dieses Jahres suchte uns ein junger Mann, dessen Asylgesuch vor einem Jahr abgelehnt wurde, in der Rechtsberatung auf. Er zeigte uns eine Verfügung des Migrationsamtes des Kantons Zürich. Ich ging im ersten Moment davon aus, es handle sich dabei um ein sogenanntes «Rayonverbot» - eine dieser vielen widerwärtigen Repressions-Massnahmen, an die man sich in einem Rechtsberatungs-Büro, da alltäglich, leider bereits gewöhnt hat. Doch dann stolperte ich über den Begriff «Eingrenzung» und die Ausführungen in dieser Verfügung:
«1. A.T. darf das Gebiet der Gemeinde Uster nicht verlassen. Die beiliegende Plankopie ist Bestandteil dieser Verfügung und gibt Aufschluss darüber, welches Gebiet nicht mehr verlassen werden darf. 2. Die Eingrenzung wird ab Eröffnung der Verfügung auf 2 Jahre befristet. 3. Ausnahmebewilligungen für zwingende Reisen ausserhalb des Rayons sind vorgängig beim Migrationsamt des Kantons Zürich schriftlich einzuholen.»
Die Begründung der Anordnungen lautete wie folgt: «Die Massnahme erlaubt, die Anwesenheit von A.T. mit Blick auf die Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs zu kontrollieren und ihm gleichzeitig bewusst zu machen, dass er sich illegal in der Schweiz aufhält und nicht vorbehaltlos von den mit einem Anwesenheitsrecht verbundenen Freiheiten profitieren kann. Obwohl A.T. in seiner persönlichen Bewegungsfreiheit eingeschränkt ist, können Grundbedürfnisse innerhalb des Rayons oder mit einer Ausnahmebewilligung auch ausserhalb des Rayons abgedeckt werden.»
Zwei Jahre lang keine sozialen Kontakte pflegen?
Die «Eingrenzung» ist keine Erfindung des Kantons Zürich, sondern stützt sich auf Artikel 74 des Ausländergesetzes. Die Anwendung dieses Artikels war mir im Kanton Zürich aber bisher unbekannt. Die Gemeindegrenze als Gefängnismauer? Zwei Jahre lang? Zwei Jahre keine sozialen Kontakte pflegen, keine Bildungsangebote vom Solinetz oder der Autonomen Schule wahrnehmen? Der Kanton Zürich zählt 168 politische Gemeinden. Abgewiesene Asylsuchende wohnen jedoch vorwiegend in Notunterkünften, also in den Gemeinden Lindau, Urdorf, Embrach, Adliswil, Uster und Glattbrugg. Die Gemeinde Lindau, in der sich die Notunterkunft Hammermühle in Kemptthal befindet, zählt knapp 5‘400 Einwohner_innen und erstreckt sich über 3x4 Kilometer. Man könne soziale Kontakte ja auch dort pflegen, meinen einhellig sowohl Migrationsamt als auch das Zwangsmassnahmengericht des Kantons. Was, wenn man eine Partnerin der einen Partner hat, die ausserhalb der Gemeinde lebt? Soll diese Beziehung im Bunker gelebt werden? Was, wenn man regelmässig eine orthodoxe Kirche oder eine Moschee besucht? Eine Ausnahmebewilligung beantragen, meint das Migrationsamt des Kantons Zürich. Halt wöchentlich, wenn es so regelmässig sein muss. Und was geschieht eigentlich nach diesen zwei Jahren? Verlängerung oder weitere Zwangsmassnahmen wie Ausschaffungs- und Beugehaft?
Die Zivilgesellschaft bewegt sich
Doch zurück zu diesem Maien-Tag. Als wir uns mit besagter Verfügung an eine Anwaltskanzlei wandten, realisierten wir, dass diese Massnahme im Kanton Zug bereits Praxis ist und sich auch das Bundesgericht – im Sinne der Migrationsbehörden - dazu geäussert hat. Einer Beschwerde beim Zürcher Zwangsmassnahmengericht wurden kaum Chancen eingeräumt. Doch als kurze Zeit später erneut ein Mann mit einer solchen Eingrenzungs-Verfügung unser Büro aufsuchte, begannen wir zu ahnen, dass es sich bei der Verfügung des Mannes, der uns im Mai aufsuchte, nicht um einen Einzelfall handeln konnte. Praktisch gleichzeitig vernahmen wir von der Sans-Papiers Anlaufstelle Zürich (SPAZ), dass sich dort bereits mehrere Personen mit einer solchen Verfügung gemeldet hätten. Damit wurde klar, dass eine grössere Aktion des Migrationsamtes in Gang sein musste. Auch verschiedene AnwältInnen waren inzwischen informiert und mit den neuen Massnahmen des Migrationsamtes konfrontiert. Über eine undichte Stelle im kantonalen Sicherheits-Apparat wurde schliesslich vollends bestätigt, dass die neue Massnahme des Migrationsamtes systematisch geplant wurde.
Die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich will gegen abgewiesene Asylsuchende vorgehen, sie mit der Eingrenzung unter Druck setzen und zum Verlassen der Schweiz zwingen.
Folgende Fragen stellten sich uns: Wie viele Menschen würden von einer Eingrenzungs-Verfügung schon betroffen sein? Bei wie vielen würde die Beschwerdefrist noch laufen bzw. müsste man unverzüglich handeln? Wie viele Menschen würden noch davon betreffen werden? Würden Beschwerden angesichts der bereits bestehenden Bundesgerichts-Urteile über die Rechtmässigkeit der Massnahme überhaupt Sinn machen – aus Sicht der Betroffenen und angesichts des grossen Aufwandes für uns? Ist die Unterstützung der betroffenen Menschen angesichts dieser drastischen Repression ein politischer Akt? Der Austausch mit der SPAZ und AnwältInnen machte für uns rasch klar, dass sich die Freiplatzaktion zur Unterstützung entscheiden würde. Die Erfolgschancen einer Beschwerde wurden von den AnwältInnen unterschiedlich eingeschätzt. Zudem ging es ums Prinzip, es ging um den Menschen. Mit Hilfe der vorerwähnten Anwaltskanzlei wurde eine Beschwerdevorlage kreiert, die dann je nach Fall individualisiert werden sollte. Freiplatzaktion, SPAZ und Autonome Schule Zürich koordinierten ihr Handeln und beabsichtigten, je einen halben Tag pro Woche für die Beratung von Personen mit Eingrenzungs-Verfügungen bzw. zum Verfassen von Beschwerden zur Verfügung zu stellen. Doch wie sollten die Betroffenen nach Zürich gelangen?
Verunmöglichter Zugang zur Rechtsberatung
Die Eingrenzung ist bereits ab Erhalt der Verfügung gültig – und nicht erst nach Ablauf der Beschwerdefrist oder nach abgeschlossenen Beschwerdeverfahren. Aus den Verfügungen ging eindeutig hervor, dass das Aufsuchen einer Rechtsberatungsstelle zwecks Verteidigung der eigenen Rechte nicht als Ausnahme der Eingrenzung vorgesehen war. Nötig war daher, wie in der Verfügung festgeschrieben, das Einholen einer Ausnahmebewilligung.
Aus unserer Sicht wäre eine schriftliche Bestätigung der Notunterkunft die niederschwelligste Variante einer Ausnahmegenehmigung gewesen. Auch eine ärztliche Terminkarte gilt als Ausnahmegenehmigung. Weshalb sollte die Wahrnehmung von Rechten weniger wichtig sein als die Wahrnehmung medizinischer Dienstleistungen? Man muss sich die Ausgangslage für die Betroffenen also folgendermassen vorstellen: Wer wegen der erhaltenen Eingrenzungs-Verfügung einen Termin bei einer Rechtsberatungsstelle wahrnehmen möchte, muss vorgängig beim Migrationsamt des Kantons Zürich ein schriftliches Gesuch um Ausnahmebewilligung für diesen Termin – der natürlich zuvor auch noch telefonisch organisiert werden muss – stellen. Die betroffene Person muss dafür also der deutschen Sprache, insbesondere schriftlich, mächtig sein, Zugang zu einem Computer, zu Papier und einem Drucker haben und klar verstehen können, um was es in diesem Brief überhaupt gehen soll. Es liegt auf der Hand, dass die allermeisten Betroffenen hierzu Hilfe von Dritten bzw. von der Nothilfeunterkunft oder von der sozialbetreuenden Person benötigen. Hilfe, die als aufwändig erachtet werden kann und die die Notunterkünfte nicht zu leisten verpflichtet sind. Zu beachten gilt auch, dass mit dieser Variante Zeit verstreicht bzw. die Beschwerdefrist aus administrativen Gründen verkürzt wird.
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